überwiesene Verfahren mit dem andern Verfahren betreffend Mietzinsanfechtung ... unter Hinweis auf die gleichartigen Rechtsansprüche, die auf den gleichen Tatsachen und Rechtsgründen wie im vorliegenden Verfahren beruhen, sowie auf prozessökonomische Gründe. An der Hauptverhandlung beantragte die Klägerin, auf die überwiesene Klage nicht einzutreten und das Verfahren an die Einzelrichterin zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wies den prozessualen Antrag ab mit der Begründung, dass die Klägerin sich gegenüber dem Gerichtsschreiber einverstanden erklärt habe und dieses Verhalten widersprüchlich sei.