In der Eingabe ans Kantonsgericht vom 27. Juni 2005 führte die Klägerin aus, was sie dem Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt habe, nämlich dass sie das Vorgehen aus ökonomischer Sicht begrüsse, damit aber die zwingende sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin unterlaufen werde. Die Präsidentin der I. Zivilkammer vereinigte am 28. Juni 2005 gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO das 1 2006