Da beim Kantonsgericht in der gleichen Angelegenheit eine Klage gegen vier andere Mieter hängig war, überwies die Einzelrichterin ihr Verfahren am 21. Juni 2006 an die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Dabei verwies die Einzelrichterin unter anderem auf die telefonische Mitteilung der Parteien an den Gerichtsschreiber, dass diese mit einer Überweisung grundsätzlich einverstanden seien. In der Eingabe ans Kantonsgericht vom 27. Juni 2005 führte die Klägerin aus, was sie dem Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt habe, nämlich dass sie das Vorgehen aus ökonomischer Sicht begrüsse, damit aber die zwingende sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin unterlaufen werde.