2.– a) Unbestritten geht es um eine Mietstreitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 7'680.–, die nach Art. 73b Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen fallen würde. Da beim Kantonsgericht in der gleichen Angelegenheit eine Klage gegen vier andere Mieter hängig war, überwies die Einzelrichterin ihr Verfahren am 21. Juni 2006 an die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts.