Das Gericht kann in analoger Anwendung von Art. 86 ZPO separat eingeleitete Verfahren vereinigen, wenn für beide Klagen dieselbe Verfahrensart und Zuständigkeit besteht (E. 2c). Da für die sachliche Zuständigkeit der Streitwert im Zeitpunkt der Klageanhebung massgebend ist, kann jedoch das Gericht – im Gegensatz zur ursprünglichen Klagenhäufung – nicht nachträglich Klagen vereinigen, wenn für die eine der Einzelrichter und für die andere die Kammer zuständig ist (E. 2d). Die Einrede der fehlenden Zuständigkeit ist grundsätzlich mit rekursfähigem Zwischenentscheid zu beurteilen.