{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2006-5_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/2dba0fd0-accf-4ab7-9a3a-0bc0841054db", "Checksum": "8bfe6f06b015c8b497ccaf1feb664a5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2006/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2006/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 10/2006/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 10/2006/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 75, Art. 76, Art. 86 und Art. 138 ZPO. | Nachtr&auml;gliche Vereinigung separat eingereichter Klagen durch das Gericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:22", "Checksum": "7c37e4c45aa5c0d914582fa51323000b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2006/5\nRegeste:\nArt. 75, Art. 76, Art. 86 und Art. 138 ZPO. | Nachtr&auml;gliche Vereinigung separat eingereichter Klagen durch das Gericht\n\nZürich 2001, S. 41; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 40 N. 17 mit Hinweisen, S. 188).\nRichtig ist zwar, dass es zulässig ist, nach Art. 86 ZPO eine Klage gegen\nmehrere Beklagte bei der für den Gesamtklagebetrag zuständigen Instanz zu\nerheben, obwohl für eine einzelne Klage aufgrund des Streitwerts eine andere\nZuständigkeit bestehen würde, weil bei der Klagenhäufung eine Zusammenrechnung des Streitwerts erfolgt (Art. 76 ZPO; vgl. auch Frank/Sträuli/\nMessmer, § 40 N. 18 mit Verweis auf § 19 N. 1, S. 189). Massgebend für die\nStreitwert- und Zuständigkeitsbestimmung ist jedoch der Zeitpunkt bei Anhebung der Klage (vgl. auch Art. 75 ZPO).\nd) Im vorliegenden Fall wurden je separate Klagen eingereicht, wobei\nfür die eine die Einzelrichterin und für die andere die Kammer zuständig war.\nEine nachträgliche Prozessvereinigung durch das Gericht ist daher nicht möglich (vgl. im übrigen auch die ausdrückliche Bestimmung von § 20 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976, wonach die richterliche Vereinigung und Trennung von Prozessen die Zuständigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht verändern kann). Die Problematik, welche\nsich ergibt, wenn dies nicht beachtet wird, zeigt gerade der vorliegende Fall:\nDie Verfahren wurden später wieder getrennt, und es stellt sich beim angefochtenen Urteil das Problem, ob Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde\nmöglich ist. Festzuhalten ist, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden\naufgrund der dargestellten Rechtslage – wenn separate Klagen eingereicht\nworden sind – wohl nur die Möglichkeit der Sistierung des einen Verfahrens\nbesteht, wenn so enge Zusammenhänge bestehen, dass eine gleichzeitige Weiterführung getrennter Verfahren nicht sinnvoll erscheint.\nEntgegen der Darstellung des Kantonsgerichts kann im vorliegenden Fall\nnicht mit der Einlassung der Appellantin oder gar mit Rechtsmissbrauch argumentiert werden, wie das Kantonsgericht dies tut. Eine klare Zustimmung\nder Appellantin zur Prozessvereinigung liegt nicht vor. Gemäss Aktennotiz\ndes Kantonsgerichts vom 10. Juni 2005 soll sie mit der Überweisung an die\nKammer zwar grundsätzlich einverstanden gewesen sein, aber bezüglich der\nRechtmässigkeit Zweifel geäussert haben. In einer unmittelbar nach Versand\nder Überweisungsverfügung am 24. Juni 2005 eingereichten Eingabe vom\n27. Juni 2005 ... hat sich die Appellantin jedoch gegen den Inhalt dieser Aktennotiz verwahrt und ausgeführt, sie habe gesagt, die Verfahrensvereinigung\nwäre zwar ökonomisch grundsätzlich zu begrüssen, sei jedoch unzulässig.\nAnlässlich der Hauptverhandlung hat die Appellantin sodann ausdrücklich die\nZuständigkeit der Kammer bestritten und Nichteintreten auf die Klage beantragt. Da sie mehrmals auf die Unzulässigkeit der Verfahrensvereinigung\nhingewiesen hat, kann ihr offensichtlich nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen\nwerden.\n\n3\n2006\n\nEs erscheint auch tatsachenwidrig oder zumindest sehr missverständlich,\nwenn das Kantonsgericht festhält, die Appellantin habe gegen die Anordnung\nder Verfahrensvereinigung nicht interveniert. Gegen die Überweisungsverfügung und die Vereinigungsverfügung, also gegen blosse prozessleitende\nVerfügungen, stand weder ein ordentliches Rechtsmittel noch die Nichtigkeitsbeschwerde offen. Möglich gewesen wäre höchstens die Disziplinarbeschwerde; doch kann nicht verlangt werden, dass diese immer erhoben\nwird, wenn eine Partei mit der Prozessleitung nicht einverstanden ist. Dass\nletzteres der Fall war, hat die Appellantin wie erwähnt genügend zum Ausdruck gebracht. Da die Zuständigkeit schon mit Eingabe vom 27. Juni 2005\nbestritten worden war, hätte die Kammervorsitzende vielmehr über diese Einrede entscheiden müssen, und dagegen wäre der Rekurs offen gestanden\n(Art. 354 Ziff. 1 lit. b ZPO). Da sie dies nicht getan hat, sondern direkt im\nEndentscheid die Zuständigkeit bekräftigt hat, kann der Appellantin nicht\nverwehrt werden, dass sie die Unzuständigkeit der entscheidenden Instanz im\nRahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht hat.\ne) Das Urteil des Kantonsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache\nzur Neuentscheidung an die Einzelrichterin zurückzuweisen. Offengeblieben\nist die Frage der Gültigkeit der Mietzinserhöhung. In diesem Sinn erweist sich\ndie Berufung als teilweise begründet (Art. 352 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n"}