{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2006-5_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/2dba0fd0-accf-4ab7-9a3a-0bc0841054db", "Checksum": "8bfe6f06b015c8b497ccaf1feb664a5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2006/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2006/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 10/2006/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 10/2006/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 75, Art. 76, Art. 86 und Art. 138 ZPO. | Nachtr&auml;gliche Vereinigung separat eingereichter Klagen durch das Gericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:22", "Checksum": "7c37e4c45aa5c0d914582fa51323000b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 10/2006/5\nRegeste:\nArt. 75, Art. 76, Art. 86 und Art. 138 ZPO. | Nachtr&auml;gliche Vereinigung separat eingereichter Klagen durch das Gericht\n\n 2006\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nArt. 75, Art. 76, Art. 86 und Art. 138 ZPO. Nachträgliche Vereinigung\nseparat eingereichter Klagen durch das Gericht (OGE 10/2006/5 vom\n21. Dezember 2006)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nDas Gericht kann in analoger Anwendung von Art. 86 ZPO separat eingeleitete Verfahren vereinigen, wenn für beide Klagen dieselbe Verfahrensart\nund Zuständigkeit besteht (E. 2c). Da für die sachliche Zuständigkeit der\nStreitwert im Zeitpunkt der Klageanhebung massgebend ist, kann jedoch das\nGericht – im Gegensatz zur ursprünglichen Klagenhäufung – nicht nachträglich Klagen vereinigen, wenn für die eine der Einzelrichter und für die andere\ndie Kammer zuständig ist (E. 2d).\nDie Einrede der fehlenden Zuständigkeit ist grundsätzlich mit rekursfähigem Zwischenentscheid zu beurteilen. Geschieht dies nicht, kann die Unzuständigkeit mit der Berufung gegen das abschliessende Urteil gerügt werden (E. 2d).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– a) Unbestritten geht es um eine Mietstreitigkeit mit einem Streitwert\nvon Fr. 7'680.–, die nach Art. 73b Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung für\nden Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100)\ngrundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen fallen würde. Da beim Kantonsgericht in der gleichen\nAngelegenheit eine Klage gegen vier andere Mieter hängig war, überwies die\nEinzelrichterin ihr Verfahren am 21. Juni 2006 an die I. Zivilkammer des\nKantonsgerichts. Dabei verwies die Einzelrichterin unter anderem auf die telefonische Mitteilung der Parteien an den Gerichtsschreiber, dass diese mit\neiner Überweisung grundsätzlich einverstanden seien. In der Eingabe ans\nKantonsgericht vom 27. Juni 2005 führte die Klägerin aus, was sie dem Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt habe, nämlich dass sie das Vorgehen aus\nökonomischer Sicht begrüsse, damit aber die zwingende sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin unterlaufen werde. Die Präsidentin der I. Zivilkammer\nvereinigte am 28. Juni 2005 gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO das\n\n1\n2006\n\nüberwiesene Verfahren mit dem andern Verfahren betreffend Mietzinsanfechtung ... unter Hinweis auf die gleichartigen Rechtsansprüche, die auf den gleichen Tatsachen und Rechtsgründen wie im vorliegenden Verfahren beruhen,\nsowie auf prozessökonomische Gründe. An der Hauptverhandlung beantragte\ndie Klägerin, auf die überwiesene Klage nicht einzutreten und das Verfahren\nan die Einzelrichterin zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wies den prozessualen Antrag ab mit der Begründung, dass die Klägerin sich gegenüber\ndem Gerichtsschreiber einverstanden erklärt habe und dieses Verhalten widersprüchlich sei.\nb) Die Klägerin macht geltend, es sei falsch und aktenwidrig, dass sie\nmit der Überweisung des Verfahrens von der Einzelrichterin vom 21. Juni\n2005 an die I. Kammer des Kantonsgerichts Schaffhausen einverstanden gewesen sei. Aus der unvollständigen Aktennotiz des Gerichtsschreibers der\nEinzelrichterin gehe klar hervor, dass die Klägerin wegen der aus rechtlichen\nGründen unzulässigen Vorgehensweise Zweifel angemeldet und um Sistierung des Verfahrens ersucht habe. Es sei dem Obergericht überlassen, die\nvom Kantonsgericht entweder nicht gelesene oder \"unliebsame\" Eingabe der\nKlägerin vom 27. Juni 2005 zu würdigen. Darin sei wiedergegeben worden,\ndass eine Überweisung aus ökonomischer Sicht zu begrüssen wäre, der zwingenden sachlichen Zuständigkeit jedoch entgegenstehe. Der Klägerin habe\nübrigens weder ein Rechtsmittel gegen die Überweisungsverfügung zur Verfügung gestanden, noch sei ihr eines eröffnet worden. Die Eingabe der Klägerin vom 27. Juni 2005 sei in der Vereinigungsverfügung vom 28. Juni 2005\nund auch im Urteil vom 25. Oktober 2005 mit keinem Wort erwähnt worden,\nso dass das rechtliche Gehör verletzt sei. Gemäss Art. 143 ZPO habe das Kantonsgericht von Amtes wegen über die sachliche Zuständigkeit zu befinden.\nDie sachliche Zuständigkeit sei zwingend, so dass die Parteien darüber weder\ndisponieren noch sich einlassen könnten. ...\nc) Das Kantonsgericht hat eine Vereinigung von zwei Klagen vorgenommen, wovon – aufgrund des Streitwertes – eine bei der Einzelrichterin\nund die andere bei der Kammer erhoben worden war.\nEine Vereinigung von Prozessverfahren kann nach der Praxis – obwohl\nnicht ausdrücklich geregelt – in analoger Anwendung von Art. 86 ZPO\n(Streitgenossenschaft i.w.S.) auch durch das Gericht vorgenommen werden.\nVoraussetzung für eine solche Vereinigung zweier Verfahren ist freilich, dass\nfür beide Klagen dieselbe Verfahrensart und Zuständigkeit besteht, wie dies\nfür die objektive Klagenhäufung (Art. 138 ZPO) ausdrücklich vorgesehen ist,\naber grundsätzlich auch für die Vereinigung von Klagen gegen verschiedene\nBeklagte (subjektive Klagenhäufung) bzw. für die einfache Streitgenossenschaft gelten muss (vgl. in diesem Sinn auch Annette Dolge, Der Zivilprozess\nim Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss.\n\n2\n2006\n\n"}