36 BV (gesetzlichen Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehaltsgarantie) zulässig sind (vgl. dazu Kofmel Ehrenzeller, S. 154 f.). Dagegen lässt sich einerseits einwenden, dass Art. 36 BV nach herrschender Auffassung auf die Freiheitsrechte, nicht auf die Sozialrechte und Rechtsstaatsgarantien zugeschnitten ist. Andererseits trifft es zu, dass Lehre und Praxis zum Teil auch in den letzteren Bereichen für die Abgrenzung von Grundrechtsansprüchen auf diese Kriterien zurückgreifen (vgl. dazu Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2005, N. 302 f. und 869, S. 93 f. und 248, mit Hinweisen).