Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen, ob die in den erwähnten neueren Lehrmeinungen vertretene, über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinausgehende Auffassung zutrifft, dass ein Recht auf Beweis unabhängig von den gesetzlichen Beweisvorschriften besteht und gesetzliche Beweismittelbeschränkungen daher grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV (gesetzlichen Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehaltsgarantie) zulässig sind (vgl. dazu Kofmel Ehrenzeller, S. 154 f.).