186, S. 91). Der Problematik des Beweismittels der Parteiaussage zugunsten der befragten Partei – die naturgemässe Befangenheit der Parteien bzw. ihrer Organe – ist sodann im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 189 Abs. 2 ZPO) Rechnung zu tragen. d) Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen, ob die in den erwähnten neueren Lehrmeinungen vertretene, über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinausgehende Auffassung zutrifft, dass ein Recht auf Beweis unabhängig von den gesetzlichen Beweisvorschriften besteht und gesetzliche Beweismittelbeschränkungen daher grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art.