Zürich 1984, S. 35). Es kann in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass die Expertenkommission für die Schaffung einer Schweizerischen Zivilprozessordnung die Beweisaussage als vollwertiges Beweismittel vorsieht und festgehalten hat, dass die Beweisaussage in der Praxis zwar kein sehr häufig angewendetes Beweismittel sei, es jedoch Fälle gebe, wo die Nichtzulassung dieses Beweismittels auf eine Verweigerung des Rechts zum Beweis hinauslaufen würde (vgl. Vorentwurf einer Schweizerischen Zivilprozessordnung vom Juni 2003, Erläuterungen zu Art. 186, S. 91).