Damit versagen die Beweismittel der Kläger. Unter diesen Umständen aber kann nicht gesagt werden, die Kläger hätten ihren Standpunkt genügend darstellen können und es sei von einer Einvernahme von A.S., welche gemäss Art. 193 ZPO nicht als Zeugenbefragung, sondern höchstens als formelle persönliche Befragung durchgeführt werden kann, nichts weiteres zu erwarten. Wird in dieser Situation gestützt auf Art. 190 ZPO die persönliche Befragung von A.S. nicht zugelassen, ihr mithin zum vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen, wird den Klägern vielmehr der Beweis des von ihnen behaupteten Telefongesprächs verunmöglicht. Dieser Umstand läuft auf eine Verweigerung des Rechts auf Beweis