Die Kläger offeierten zum genannten Beweisthema die Dossierkopien der Notifikatiosanzeigen ..., die Einvernahme von P.S. als Zeuge sowie die persönliche Befragung von A.S. als Beweismittel. Das Kantonsgericht zog die erwähnten Dossierkopien bei und vernahm P.S. als Zeuge ein, lehnte jedoch die Befragung von A. S. gestützt auf Art. 190 ZPO ab. Der Zeuge P.S. verneinte an der Beweisverhandlung ... das von den Klägern behauptete Telefongespräch. Die erwähnten Dossierkopien konnten zur Klärung des Sachverhalts nichts beitragen. Damit versagen die Beweismittel der Kläger.