c) Im vorliegenden Prozess zwischen juristischen Personen auferlegte das Kantonsgericht den Klägern den Hauptbeweis für ihre Behauptung, A.S. habe nach Erhalt der Schreiben der Beklagten ... den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, P.S., angerufen und ihm erklärt, dass die Abtretung der Forderungen ungültig sei, weil gar keine Forderungen bestünden, und dass die Kläger diese Abtretung niemals akzeptieren würden. Die Kläger offeierten zum genannten Beweisthema die Dossierkopien der Notifikatiosanzeigen ..., die Einvernahme von P.S. als Zeuge sowie die persönliche Befragung von A.S. als Beweismittel.