Befragung daher nichts weiter zu erwarten gewesen wäre. Immerhin schloss es nicht aus, dass sich eine gesetzliche Beweismittelbeschränkung allenfalls in einem konkreten Fall als verfassungswidrig auswirken könnte und zugleich wies es auf die zunehmende Kritik am gesetzlichen Ausschluss der Parteiaussage als Beweismittel in der Lehre hin (E. 1c). c)