190 ZPO mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör hat das Bundegericht namentlich im Entscheid vom 26. Januar 1998 näher geprüft. Es ist damals in einem Prozess zwischen zwei natürlichen Personen zum Schluss gelangt, die Nichtzulassung der persönlichen Befragung als Beweismittel zum Beweis eigener Behauptungen liege grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des kantonalen Gesetzgebers und stelle jedenfalls im konkreten Fall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Willkürverbots dar, weil die betreffende Partei ihren Standpunkt einlässlich habe darlegen können und bei gehöriger Wahrung der prozessualen Rechte von der formellen persönlichen