Eine derart einschränkende Regelung besteht heute nur noch in wenigen Kantonen (vgl. dazu Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 10. Kapitel Rz. 73, 170 ff., S. 268 und 288, sowie das nachfolgend erwähnte Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 1998, E. 1c, je mit weiteren Hinweisen). Sie wirkt sich im Kanton Schaffhausen zusätzlich deshalb sehr problematisch aus, weil Organe von juristischen Personen im Unterschied zu andern Kantonen nicht als Zeugen einvernommen werden können (vgl. Art. 193 ZPO und dazu Dolge, S. 254).