SR 0.101] ergebenden Garantien). b) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf freilich der Anspruch, Beweisanträge zu stellen, von der Einhaltung prozessualer Fristen und Formen abhängig gemacht und auf verfahrensrechtlich vorgesehene Beweismittel beschränkt werden (vgl. Reinhold Hotz in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerisches Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 29 Rz. 33, S. 406 f.). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass im Zivilprozessrecht des Kantons Schaffhausen die persönliche Befragung als Beweismittel – vom Vaterschaftsprozess abgesehen (vgl. Art.