Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Diese vom Bundesgericht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten beweisrechtlichen Garantien lassen sich im Begriff des Rechts auf Beweis zusammenfassen (vgl. auch Sabine Kofmel Ehrenzeller, Das Recht auf Beweis im Zivilverfahren – ein Überblick unter besonderer