117 Ia 268 f. E. 4b einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise 1 2005