Das Kantonsgericht nahm dieses offerierte Beweismittel jedoch nicht ab. 3.– Das 1. Kapitel des 2. Titels der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) regelt in den Art. 7 – 36 die Grundrechte. a) Art. 29 BV enthält allgemeine Verfahrensgarantien. Dessen Abs. 2 bestimmt, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Das rechtliche Gehör dient gemäss BGE 117 Ia 268 f. E. 4b einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.