Die Kläger verlangen, ihr Stiftungsrat A.S. sei persönlich zu befragen. Sie wollen damit beweisen, dass dieser nach Erhalt der Schreiben der Beklagten ... den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, P.S., angerufen und ihm erklärt habe, dass die Abtretung der Forderungen ungültig sei, weil gar keine Forderungen bestünden, und dass die Kläger diese Abtretung niemals akzeptieren würden. Bereits vor Kantonsgericht bezeichneten die Kläger zum genannten Beweisthema unter anderem die persönliche Befragung von A.S. als Beweismittel. Das Kantonsgericht nahm dieses offerierte Beweismittel jedoch nicht ab.