1.– Gemäss Art. 190 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) kann sich jede Partei für die von ihr zu beweisenden Tatsachen nur auf die persönliche Befragung der Gegenpartei berufen. Vorliegend ist die Verfassungsmässigkeit dieser Regelung umstritten. ... 2.– Die Kläger verlangen, ihr Stiftungsrat A.S. sei persönlich zu befragen.