{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2004-7_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d3130faa-3c61-424e-a9a9-9bf244872c85", "Checksum": "972da1669aafd9131e419153d867513a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2004/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2004/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2004/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2004/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 190 ZPO. | Zul&auml;ssigkeit der Beweisaussage zu eigenen Gunsten"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:31", "Checksum": "80a23e0eaf36b55b256b6dcbc6a4a86f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2004/7\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 190 ZPO. | Zul&auml;ssigkeit der Beweisaussage zu eigenen Gunsten\n\nrensgarantien – wie eben der Anspruch auf rechtliches Gehör, mithin das\nRecht auf Beweis – auszuschalten, wirkt sich der Ausschluss der persönlichen\nBefragung als Beweismittel zugunsten von Behauptungen der eigenen Partei\nin Art. 190 ZPO zumindest in der vorliegenden Konstellation, in welcher sich\ndie Kläger in einem Beweisnotstand befinden, verfassungswidrig aus, weshalb das beantragte Beweismittel ohne Rücksicht auf die erwähnte Beschränkung in Art. 190 ZPO zuzulassen ist (vgl. dazu auch – allerdings mit genereller Begründung – Dolge, S. 258, und Kofmel Ehrenzeller, S. 154 f.; zur Zulässigkeit der richterlichen Normenkontrolle gegenüber kantonalen Gesetzen\nbzw. der Nichtbeachtung der sich im vorliegenden Fall als verfassungswidrig\nerweisenden Einschränkung in Art. 190 ZPO vgl. Art. 38 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [KV, SHR 101.000]\nund Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 35).\nEs kann in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass die\nExpertenkommission für die Schaffung einer Schweizerischen Zivilprozessordnung die Beweisaussage als vollwertiges Beweismittel vorsieht und festgehalten hat, dass die Beweisaussage in der Praxis zwar kein sehr häufig angewendetes Beweismittel sei, es jedoch Fälle gebe, wo die Nichtzulassung\ndieses Beweismittels auf eine Verweigerung des Rechts zum Beweis hinauslaufen würde (vgl. Vorentwurf einer Schweizerischen Zivilprozessordnung\nvom Juni 2003, Erläuterungen zu Art. 186, S. 91). Der Problematik des Beweismittels der Parteiaussage zugunsten der befragten Partei – die naturgemässe Befangenheit der Parteien bzw. ihrer Organe – ist sodann im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 189 Abs. 2 ZPO) Rechnung zu\ntragen.\nd) Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen, ob die in den erwähnten neueren Lehrmeinungen vertretene, über die bundesgerichtliche\nRechtsprechung hinausgehende Auffassung zutrifft, dass ein Recht auf Beweis unabhängig von den gesetzlichen Beweisvorschriften besteht und gesetzliche Beweismittelbeschränkungen daher grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV (gesetzlichen Grundlage, öffentliches Interesse,\nVerhältnismässigkeit, Kerngehaltsgarantie) zulässig sind (vgl. dazu Kofmel\nEhrenzeller, S. 154 f.). Dagegen lässt sich einerseits einwenden, dass Art. 36\nBV nach herrschender Auffassung auf die Freiheitsrechte, nicht auf die Sozialrechte und Rechtsstaatsgarantien zugeschnitten ist. Andererseits trifft es\nzu, dass Lehre und Praxis zum Teil auch in den letzteren Bereichen für die\nAbgrenzung von Grundrechtsansprüchen auf diese Kriterien zurückgreifen\n(vgl. dazu Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A.,\nZürich/Basel/Genf 2005, N. 302 f. und 869, S. 93 f. und 248, mit Hinweisen).\nDa vorliegend aber lediglich eine Verfassungsverletzung aufgrund der Auswirkungen der Regelung von Art. 190 ZPO im konkreten Fall angenommen\nwird, kann diese Frage offen bleiben.\n\n4\n"}