{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2004-7_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d3130faa-3c61-424e-a9a9-9bf244872c85", "Checksum": "972da1669aafd9131e419153d867513a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2004/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2004/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2004/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2004/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 190 ZPO. | Zul&auml;ssigkeit der Beweisaussage zu eigenen Gunsten"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:31", "Checksum": "80a23e0eaf36b55b256b6dcbc6a4a86f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2004/7\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 190 ZPO. | Zul&auml;ssigkeit der Beweisaussage zu eigenen Gunsten\n\nnotstands nicht als Beweismittel zugelassen und das Bundesgericht hat diese\nPraxis geschützt (vgl. zuletzt BGE 4P.262/1997 vom 26. Januar 1998 und\nBGE 4P.216/2000 vom 14. Dezember 2000). Die Vereinbarkeit der Regelung\nvon Art. 190 ZPO mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör hat das Bundegericht namentlich im Entscheid vom 26. Januar 1998 näher geprüft. Es ist\ndamals in einem Prozess zwischen zwei natürlichen Personen zum Schluss\ngelangt, die Nichtzulassung der persönlichen Befragung als Beweismittel zum\nBeweis eigener Behauptungen liege grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit\ndes kantonalen Gesetzgebers und stelle jedenfalls im konkreten Fall keine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Willkürverbots dar, weil die betreffende Partei ihren Standpunkt einlässlich habe darlegen können und bei\ngehöriger Wahrung der prozessualen Rechte von der formellen persönlichen\nBefragung daher nichts weiter zu erwarten gewesen wäre. Immerhin schloss\nes nicht aus, dass sich eine gesetzliche Beweismittelbeschränkung allenfalls\nin einem konkreten Fall als verfassungswidrig auswirken könnte und zugleich\nwies es auf die zunehmende Kritik am gesetzlichen Ausschluss der Parteiaussage als Beweismittel in der Lehre hin (E. 1c).\nc) Im vorliegenden Prozess zwischen juristischen Personen auferlegte\ndas Kantonsgericht den Klägern den Hauptbeweis für ihre Behauptung, A.S.\nhabe nach Erhalt der Schreiben der Beklagten ... den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, P.S., angerufen und ihm erklärt, dass die Abtretung\nder Forderungen ungültig sei, weil gar keine Forderungen bestünden, und\ndass die Kläger diese Abtretung niemals akzeptieren würden. Die Kläger\noffeierten zum genannten Beweisthema die Dossierkopien der Notifikatiosanzeigen ..., die Einvernahme von P.S. als Zeuge sowie die persönliche Befragung von A.S. als Beweismittel. Das Kantonsgericht zog die erwähnten\nDossierkopien bei und vernahm P.S. als Zeuge ein, lehnte jedoch die Befragung von A. S. gestützt auf Art. 190 ZPO ab.\nDer Zeuge P.S. verneinte an der Beweisverhandlung ... das von den Klägern behauptete Telefongespräch. Die erwähnten Dossierkopien konnten zur\nKlärung des Sachverhalts nichts beitragen. Damit versagen die Beweismittel\nder Kläger. Unter diesen Umständen aber kann nicht gesagt werden, die Kläger hätten ihren Standpunkt genügend darstellen können und es sei von einer\nEinvernahme von A.S., welche gemäss Art. 193 ZPO nicht als Zeugenbefragung, sondern höchstens als formelle persönliche Befragung durchgeführt\nwerden kann, nichts weiteres zu erwarten. Wird in dieser Situation gestützt\nauf Art. 190 ZPO die persönliche Befragung von A.S. nicht zugelassen, ihr\nmithin zum vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen, wird den Klägern\nvielmehr der Beweis des von ihnen behaupteten Telefongesprächs verunmöglicht. Dieser Umstand läuft auf eine Verweigerung des Rechts auf Beweis\nhinaus. Da es jedoch nicht zulässig ist, elementare rechtsstaatliche Verfah-\n\n3\n2005\n\n"}