{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2004-7_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d3130faa-3c61-424e-a9a9-9bf244872c85", "Checksum": "972da1669aafd9131e419153d867513a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2004/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2004/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2004/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2004/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 190 ZPO. | Zul&auml;ssigkeit der Beweisaussage zu eigenen Gunsten"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:31", "Checksum": "80a23e0eaf36b55b256b6dcbc6a4a86f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2004/7\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 190 ZPO. | Zul&auml;ssigkeit der Beweisaussage zu eigenen Gunsten\n\n 2005\n\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 190 ZPO. Zulässigkeit der Beweisaussage zu\neigenen Gunsten (OGE 10/2004/7 vom 8. April 2005)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht.\n\nDer Ausschluss der persönlichen Befragung als Beweismittel zugunsten\nvon Behauptungen der eigenen Partei in Art. 190 ZPO wirkt sich dann, wenn\nsich die beweisbelastete Partei in einem Beweisnotstand befindet, verfassungswidrig aus. In einem solchen Fall ist die Beweisaussage zu eigenen\nGunsten zuzulassen (Praxisänderung).\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– Gemäss Art. 190 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) kann sich jede Partei für\ndie von ihr zu beweisenden Tatsachen nur auf die persönliche Befragung der\nGegenpartei berufen. Vorliegend ist die Verfassungsmässigkeit dieser Regelung umstritten. ...\n2.– Die Kläger verlangen, ihr Stiftungsrat A.S. sei persönlich zu befragen. Sie wollen damit beweisen, dass dieser nach Erhalt der Schreiben der\nBeklagten ... den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, P.S., angerufen\nund ihm erklärt habe, dass die Abtretung der Forderungen ungültig sei, weil\ngar keine Forderungen bestünden, und dass die Kläger diese Abtretung niemals akzeptieren würden.\nBereits vor Kantonsgericht bezeichneten die Kläger zum genannten Beweisthema unter anderem die persönliche Befragung von A.S. als Beweismittel. Das Kantonsgericht nahm dieses offerierte Beweismittel jedoch nicht ab.\n3.– Das 1. Kapitel des 2. Titels der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) regelt in den Art.\n7 – 36 die Grundrechte.\na) Art. 29 BV enthält allgemeine Verfahrensgarantien. Dessen Abs. 2\nbestimmt, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Das rechtliche Gehör dient gemäss BGE 117 Ia 268 f. E. 4b einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht\nbeim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen\neingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor dem\nErlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise\n\n1\n2005\n\nbeizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder\nmitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches\nGehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei\neinzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam\nzur Geltung bringen kann. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der\nBehörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen\nund zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis\nzu erbringen. Diese vom Bundesgericht aus dem Anspruch auf rechtliches\nGehör abgeleiteten beweisrechtlichen Garantien lassen sich im Begriff des\nRechts auf Beweis zusammenfassen (vgl. auch Sabine Kofmel Ehrenzeller,\nDas Recht auf Beweis im Zivilverfahren – ein Überblick unter besonderer Berücksichtigung der neuen Bundesverfassung, in: Christoph Leuenberger\n[Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 139 ff. mit Hinweisen\nauch auf die entsprechenden, sich aus Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November\n1950 [EMRK, SR 0.101] ergebenden Garantien).\nb) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf freilich der\nAnspruch, Beweisanträge zu stellen, von der Einhaltung prozessualer Fristen\nund Formen abhängig gemacht und auf verfahrensrechtlich vorgesehene Beweismittel beschränkt werden (vgl. Reinhold Hotz in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerisches Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 29 Rz. 33, S. 406 f.). In diesem\nZusammenhang ist von Bedeutung, dass im Zivilprozessrecht des Kantons\nSchaffhausen die persönliche Befragung als Beweismittel – vom Vaterschaftsprozess abgesehen (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO) – nur zugunsten von\nBehauptungen der Gegenpartei zulässig ist (vgl. Art. 190 ZPO und dazu Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen\nordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 253 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine derart einschränkende Regelung besteht heute nur noch in wenigen\nKantonen (vgl. dazu Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A.,\nBern 2001, 10. Kapitel Rz. 73, 170 ff., S. 268 und 288, sowie das nachfolgend\nerwähnte Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 1998, E. 1c, je mit weiteren\nHinweisen). Sie wirkt sich im Kanton Schaffhausen zusätzlich deshalb sehr\nproblematisch aus, weil Organe von juristischen Personen im Unterschied zu\nandern Kantonen nicht als Zeugen einvernommen werden können (vgl. Art.\n193 ZPO und dazu Dolge, S. 254). Aufgrund der bestehenden gesetzlichen\nRegelung hat das Obergericht jedoch bisher die persönliche Befragung zugunsten von Behauptungen der eigenen Partei auch in Fällen eines Beweis-\n\n2\n2005\n\n"}