Damit erweist sich die Stiftungsgründung und die Äufnung des Stiftungsvermögens zum überwiegenden Teil als Scheingeschäft, dem in wesentlichem Mass eine Missbrauchsabsicht zugrunde liegt. Demzufolge ist der umgekehrte Durchgriff auf das Stiftungsvermögen nach dem Recht und der Rechtsprechung des Fürstentums Liechtenstein zulässig (vgl. StGH 2002/17 vom 16. September 2002 i.S. X, E. 2.5, S. 14 f.). Das Kantonsgericht hat daher die Klage zu Recht gutgeheissen. Die Berufung ist demnach als unbegründet abzuweisen. 17