Hierauf könnte sie sich von vornherein nicht mit Erfolg berufen. Wäre es anders, so hätte es eine Prozesspartei beliebig in der Hand, den Sachverhalt nachträglich zu ihren Gunsten zu verändern (oben, E. 7b). dd) Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass W. die beklagte Stiftung in erster Linie deshalb gegründet hat, um den Klägern die ihnen zustehenden Vermögenswerte zu entziehen und sie für sich selbst und seine ihm nächststehenden Angehörigen zu erhalten. Das widerspricht dem angegebenen Stiftungszweck der Wohltätigkeit.