Verhält es sich aber so, kann dahingestellt bleiben, ob diese weitreichenden Möglichkeiten mit den Rücktritten der vertrauten Angehörigen W.s und seinem eigenen Ausscheiden dahingefallen sind. Daher bedarf es weder einer Abklärung der heutigen Situation, geschweige denn eines Beweisverfahrens über Fehlen oder Bestehen stimmenbindender Mandate für die heutigen Stiftungsräte. Abgesehen davon hatte die beklagte Stiftung die späteren Änderungen während des Prozesses selbst herbeigeführt. Hierauf könnte sie sich von vornherein nicht mit Erfolg berufen.