Das umfasste auch die Möglichkeit einschneidender Änderungen wie die Statutenrevision einschliesslich des Stiftungszwecks bis hin zur Auflösung (oben, E. 7e aa und E. 7d). In der hier massgebenden Zeit standen somit dem Stifter und seinen eng vertrauten Angehörigen alle Wege offen, um letztlich über das Stiftungsvermögen verfügen zu können. Verhält es sich aber so, kann dahingestellt bleiben, ob diese weitreichenden Möglichkeiten mit den Rücktritten der vertrauten Angehörigen W.s und seinem eigenen Ausscheiden dahingefallen sind.