gerichts vom 9. Dezember 2002 vorgenommen worden sind, weil nach dem Schluss des zweiten Vortrags das Vorbringen neuer Tatsachen ausgeschlossen war (Art. 177 Abs. 1 ZPO). Wie gesehen räumt die Beklagte selbst ein, dass W. bis zum 10. Januar 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Schwägerin die Möglichkeit hatte, jederzeit einen statutenkonformen Beschluss des Stiftungsrats zu erwirken (oben, E. 7e aa). Das umfasste auch die Möglichkeit einschneidender Änderungen wie die Statutenrevision einschliesslich des Stiftungszwecks bis hin zur Auflösung (oben, E. 7e aa und E. 7d).