Schliesslich fragt es sich, ob W. tatsächlich auch in der Lage gewesen wäre, das Stiftungsvermögen an sich selbst oder eine allein von ihm bestimmte Person fliessen zu lassen. Vorweg ist klarzustellen, dass im vorliegenden Prozess die Verhältnisse im Zeitraum zwischen der Stiftungsgründung am 30. November 1994 bis zum Arrestbeschlag eines Teils des Stiftungsvermögens am 25. Oktober 2001 massgebend sein müssen. Nachher wäre eine Verfügung über die betroffenen Werte nicht mehr in Frage gekommen. In jedem Fall aber müssten Änderungen ausser Betracht bleiben, die nach der Hauptverhandlung des Kantons- 16 2004