Demnach gelangt das Gericht auch unter dem Gesichtspunkt des Gebrauchs der Stiftungsmittel zur Überzeugung, dass der primäre Zweck der Äufnung des Vermögens darin bestanden hat, dass es der Hauptstifter zu seinem und seiner ihm nahegebliebenen Angehörigen Vorteil erhalten und bei Bedarf verwenden wollte. cc) Schliesslich fragt es sich, ob W. tatsächlich auch in der Lage gewesen wäre, das Stiftungsvermögen an sich selbst oder eine allein von ihm bestimmte Person fliessen zu lassen.