von Vermögenswerten im Vordergrund gestanden hat. Demgegenüber blieb der Wohltätigkeitsbereich frei einsetzbar. Davon machte denn auch der Stiftungsrat anfänglich zurückhaltend, mit zunehmendem Druck der Kläger gegenüber der Stiftung grosszügiger Gebrauch. Demnach gelangt das Gericht auch unter dem Gesichtspunkt des Gebrauchs der Stiftungsmittel zur Überzeugung, dass der primäre Zweck der Äufnung des Vermögens darin bestanden hat, dass es der Hauptstifter zu seinem und seiner ihm nahegebliebenen Angehörigen Vorteil erhalten und bei Bedarf verwenden wollte.