Berücksichtigt man aber die Konstellation insgesamt, namentlich die zeitlichen Zusammenhänge, die anfängliche Zurückhaltung in der Ausschüttung und die lange Zeit fortwährende Dominanz W.s und seiner jedenfalls in bezug auf von ihm stammende Vermögenswerte ausgesprochen haushälterisch denkenden Ehefrau sowie die gleichermassen eingestellte Schwägerin im Stiftungsrat, so gewinnt die Darstellung der Kläger an Gewicht. Wird überdies in Rechnung gestellt, dass die Stiftung keiner staatlichen Aufsicht untersteht, sowie die Änderung ihres Zwecks und sogar ihre Auflösung ohne weiteres möglich blieben, so wird unübersehbar, dass die sichere Plazierung