Die im Lauf der Zeit deutliche Verstärkung der Ausschüttungen spricht eher gegen die Behauptung der Kläger, ihr Vater habe die Vermögenswerte nur Zwecks Sicherung eigener Vermögenswerte in die Stiftung eingebracht. Berücksichtigt man aber die Konstellation insgesamt, namentlich die zeitlichen Zusammenhänge, die anfängliche Zurückhaltung in der Ausschüttung und die lange Zeit fortwährende Dominanz W.s und seiner jedenfalls in bezug auf von ihm stammende Vermögenswerte ausgesprochen haushälterisch denkenden Ehefrau sowie die gleichermassen eingestellte Schwägerin im Stiftungsrat, so gewinnt die Darstellung der Kläger an Gewicht.