Und darüber hinaus bot seine Konstruktion den Vorteil, die Kläger für den Fall eines Zugriffs auf das Stiftungsvermögen in moralisch wenig vorteilhaftes Licht setzen. Denn diese würden dadurch das Wohltätigkeitswerk ihres Vaters mindestens zu einem grossen Teil zunichte machen, und das allein zum Zweck ihrer eigenen Bereicherung trotz guter wirtschaftlicher Situation. Insgesamt kann deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Entzugsabsicht ausgegangen werden. bb)