15 2004 aa) All diese feststehenden tatsächlichen und zeitlichen Übereinstimmungen führen das Obergericht zur Überzeugung, dass die Stiftungsgründung W. in erster Linie dazu diente, die Durchsetzung des Anspruchs der Kläger zu vereiteln. Gleichzeitig konnte er damit Grosszügigkeit und Verständnis für spezielle Bedürfnisse zeigen und zudem den entsprechenden Tatbeweis beliebig stärken. Und darüber hinaus bot seine Konstruktion den Vorteil, die Kläger für den Fall eines Zugriffs auf das Stiftungsvermögen in moralisch wenig vorteilhaftes Licht setzen.