Eine gesamthafte Würdigung der vorstehend dargestellten Gesichtspunkte führt zu folgendem Ergebnis: W., der Vater der beiden Kläger und hauptsächliche Stifter der Beklagten, überwarf sich vor Jahren mit seinen Kindern. In der Folge weigerte er sich, den von Klägerin X. aus Schenkungsvertrag geltend gemachten Zahlungsanspruch zu erfüllen. Im darauf von beiden Klägern gemeinsam geführten Prozess bekämpfte er die Forderung seiner Kinder bis vor die oberste Instanz in Deutschland. Der darauf angestrebten Zwangsvollstreckung entzog er sich letztlich durch Aufenthalt an einem für die Kläger unbekannt gebliebenen Ort. Zeitgleich mit der Verstärkung der Bemühungen X.s, W. zur Aus-