Auf der andern Seite schliesst der beschrittene Weg eine Missbrauchsabsicht auch nicht aus. So wäre es immerhin denkbar, dass gerade offenes Auftreten mit klar wohltätigem Zweck als weniger angreifbar betrachtet werden könnte als ein Verbleib im Geheimen im Fall einer Entdeckung. Der mindestens für die Öffentlichkeit zugängliche Auftritt steht somit für sich betrachtet einer missbräuchlichen Stiftungsgründung nicht entgegen. f) Eine gesamthafte Würdigung der vorstehend dargestellten Gesichtspunkte führt zu folgendem Ergebnis: W., der Vater der beiden Kläger und hauptsächliche Stifter der Beklagten, überwarf sich vor Jahren mit seinen Kindern.