vielmehr hätte er sich durch Strohmänner vertreten lassen können, wenn dies in den Augen der Kläger so leicht möglich gewesen wäre. Die Kläger bemerken hierzu lediglich, weshalb die tatsächlich eher ungewöhnliche Architektur der Stiftung gewählt worden sei, könnten am besten W. und seine liechtensteinischen Berater begründen. Falls die beklagte Z. Stiftung primär zum Verbergen von Geld gegründet worden sein sollte, wie dies die Kläger geltend machen, so sprächen Form, Organisation und Auftreten eher gegen eine solche Annahme. Insoweit fehlen auch den Klägern plausible Erklärungen. Auf der andern Seite schliesst der beschrittene Weg eine Missbrauchsabsicht auch nicht aus.