unter anderem gerade um Werte handelt, die sich auf die ursprüngliche Schenkung an die Kinder zurückverfolgen lassen. e) Die Beklagte wendet ein, wenn es W. um eine missbräuchliche Stiftungsgründung gegangen wäre, so hätte er sich niemals selbst als Stiftungsratpräsident eingesetzt, weil dies die Aufmerksamkeit der Kläger zufolge der Registeröffentlichkeit geradezu angezogen hätte; vielmehr hätte er sich durch Strohmänner vertreten lassen können, wenn dies in den Augen der Kläger so leicht möglich gewesen wäre.