Nun steht damit aber noch nicht fest, dass die Stiftungsgründung eben deshalb missbräuchlich gewesen sei. Namentlich beim Grössenverhältnis der darin eingesetzten Vermögenswerte zum übrigen, unwidersprochen auf einen dreistelligen Millionenbetrag geschätzten Vermögen W.s stellt sich in der Tat die Frage, ob es sich dabei um eine hinreichend bedeutsame Vermögensverschiebung handle, die bei reiner Entziehungsabsicht weitaus diskreter und damit für die Kläger praktisch nicht verfolgbar hätte vorgenommen werden können. Das mag zwar zutreffen, schliesst aber auf der anderen Seite den Weg über die Stiftung als besonders zugriffssichere Form der Vermögensverwaltung nicht aus.