Man möge sich „mit blühender Phantasie das facettenreiche Ergebnis vorstellen“. Die Beklagte begnügt sich damit, einzuwenden, es sei schlicht unverständlich, was die Kläger dieser Erklärung zur ihren Gunsten entnehmen wollten; jedermann könne eine Vermögensverwaltung wählen, die einer Steueroptimierung gleichkomme. Dass die Äusserung inhaltlich über die Steueroptimierung hinausgeht, ist bereits dargelegt worden (oben, E. 6d aa). Dass sie überdies in offensichtlichem Zusammenhang mit der beklagten Stiftung steht, hat die Beklagte auf Behauptung der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Berufungsverfahren geht sie auf diese Äusserung W.s gar nicht