auftreten und andererseits zugleich das weitere Ziel verfolgen, die Kläger leer ausgehen zu lassen. Beidem wäre selbst dann gedient, wenn das Stiftungsvermögen auf diesem Weg aufgezehrt würde. Bei seinem übrigen finanziellen Hintergrund wäre ein so eingetretener Verlust – sollte er überhaupt an eine Rückführung in sein eigenes Vermögen gedacht haben – spielend zu verkraften; er läge im Bereich von wenigen Prozenten. Für eine solche Möglichkeit spricht schliesslich eine aufschlussreiche Äusserung W.s selbst, auf die gleich anschliessend einzugehen ist.