Diese Variante wäre in einem gewöhnlichen Fall wohl nicht besonders wahrscheinlich. Beim ausgesprochen einfallsreichen Finanzfachmann W., der unbestrittenermassen über ein Vermögen in dreistelligem Millionenbetrag verfügt und bis jetzt den Zugriff darauf erfolgreich vermeiden konnte sowie seine gegen ihn prozessierenden Kinder bis anhin gleich einem „Katz-und- Maus-Spiel“ mit Erfolg ins Leere laufen liess, erscheint auch diese Möglichkeit keineswegs abwegig. So kann er einerseits als grosszügiger Wohltäter 13 2004