Umstritten ist die Bedeutung der Ausschüttungen. Die Kläger sehen darin blosse Alibizahlungen, die erst getätigt wurden, als X. gegenüber W. auf der Zahlung des Schenkungsbetrags beharrte, und die erstmals ein grösseres Mass annahmen, nachdem die entsprechende Forderungsklage erhoben worden war. Die beklagte Stiftung bestreitet einen zeitlichen Zusammenhang und macht die Namhaftigkeit der Ausschüttungen geltend. Die Beklagte hat unter Vorlage ihrer Bilanzen belegt, dass sie in den Jahren 1995 bis 2002 insgesamt Fr. 4'182'002.13 ausgeschüttet hat.