massgebend ist ihrer Ansicht nach, dass die in der Stiftung liegenden Vermögenswerte zu ihrem Nachteil W., seiner Ehefrau und seiner Schwägerin zugeführt werden können. Gesetzt den Fall, W. habe tatsächlich entsprechend der Darstellung der Kläger gehandelt, so müsste es auf den ersten Blick in der Tat erstaunen, dass hiefür eine öffentlich registrierte Stiftung errichtet würde. Indessen wäre es einem Finanzfachmann, der erklärtermassen sein Ideenpotential zur möglichst ungeschmälerten Erhaltung und Mehrung seines Vermögens ausschöpft, 12 2004