Hätte dieser Geld vor dem Fiskus und vor seinen Kindern verstecken wollen, so hätte er sicher keine Stiftung gegründet, die als solche und überdies er als Stiftungsratspräsident im öffentlich zugänglichen Register eingetragen seien. Die Kläger lassen offen, ob es sich um einen Planungsfehler oder um eine besonders schlaue Konstruktion handle; massgebend ist ihrer Ansicht nach, dass die in der Stiftung liegenden Vermögenswerte zu ihrem Nachteil W., seiner Ehefrau und seiner Schwägerin zugeführt werden können.