Die Kläger belegen im weitern durch Urkunden, dass W. den Kontakt mit seinem Schwager ... abbrach, weil er annahm, dieser habe die Gründung einer Stiftung zur Hochbegabtenförderung an die Kläger verraten. Die Beklagte wendet ein, die vom Kantonsgericht übernommene Behauptung der Kläger sei realitätsfremd, W. habe die beklagte Stiftung errichtet, um die Ansprüche der Kläger zu vereiteln. Hätte dieser Geld vor dem Fiskus und vor seinen Kindern verstecken wollen, so hätte er sicher keine Stiftung gegründet, die als solche und überdies er als Stiftungsratspräsident im öffentlich zugänglichen Register eingetragen seien.